ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

der Hawranke GmbH

Stand: September 2022

Die Grundlagen der Auftragsbeziehung mit der Hawranke GmbH

1. Die Leistungen werden von uns mit angemessener Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen ausschließlich für Sie als unseren Kunden erbracht.

2. Wir sind weltweit im Einsatz unter den Namen Hawranke GmbH [folgend „Hawranke“ genannt] und Ihrer Netzwerke und Marken.

3. Die Leistungen erbringen wir für Sie als unabhängiger Vertragspartner und nicht als Ihr Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter oder Mitunternehmer. Weder Sie noch wirsind berechtigt, ermächtigt oder befugt, die jeweils andere Vertragspartei zu verpflichten.

4. Wir sind berechtigt, Teile der Leistungen an andere oder sonstige Dienstleister alsUnterauftragnehmer zu vergeben, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten können. Die Verantwortlichkeit für die Arbeitsergebnisse (vgl. Definition in Ziff. 11), die Erbringung der Leistungen und für unsere sonstigen aus der Projektvereinbarung resultierenden Verpflichtungen liegt ausschließlich bei uns.

5. Im Zusammenhang mit unseren Leistungen übernehmen wir keine Aufgaben der Geschäftsführung. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse unserer Leistungen sind wir nicht verantwortlich.

Ihre Verantwortlichkeiten gegenüber der Hawranke GmbH

6. Sie benennen uns einen qualifizierten Ansprechpartner für die Begleitung unserer Leistungen. Sie sind verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit unseren Leistungen, die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse unserer Leistungen und die Entscheidung darüber, inwieweit unsere Leistungen für Ihre Zwecke geeignet sind.

7. Sie werden (oder veranlassen andere) uns sämtliche für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Ressourcen und Unterstützung (einschließlich des Zugangs zu Unterlagen, Systemen, Räumlichkeiten und Personen) unverzüglich zur Verfügung stellen.

8. Sämtliche Informationen, die uns von Ihnen oder in Ihrem Auftrag zur Verfügung gestellt werden („Kunden- oder Projektinformationen“) müssen richtig und vollständigsein. Sie stellen sicher, dass uns zur Verfügung gestellte Informationen weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter verletzen.

9. Wir sind berechtigt, uns auf uns zur Verfügung gestellte Informationen zu verlassen und sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, nicht dafür verantwortlich, diese zu bewerten oder deren Richtigkeit zu überprüfen.

10. Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass Ihre Mitarbeiter die Ihnen gemäß der Projektvertrages obliegenden Pflichten einhalten.

Die Arbeitsergebnisse der Hawranke GmbH Projekt- und Interim Management

11. Mit Ausnahme der Kundeninformationen sind sämtliche Informationen, Beratungsleistungen, Empfehlungen odersonstige Inhalte von Berichten, Präsentationen oder sonstigen Mitteilungen, die wir Ihnen in Erfüllung der Mandatsvereinbarung zur Verfügung stellen (die„Arbeitsergebnisse“), ausschließlich (im Einklang mit dem 1 Begriffe, die nicht in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen definiert werden, sind im Anschreiben definiert. Zweck der Leistungen) zu Ihrer internen Verwendung bestimmt.

12. Sie sind nicht dazu berechtigt, Arbeitsergebnisse (ebenso wie einen Teil oder eine Zusammenfassung eines solchen) gegenüber Dritten (einschließlich Ihrer verbundenenUnternehmen) offenzulegen oder sich auf uns oder eines anderen Netzwerkers von Hawranke im Zusammenhang mit den Leistungen zu beziehen; dies gilt nicht

(a) gegenüber Ihren Rechtsanwälten, wenn diese, vorbehaltlich dieses Offenlegungsverbots, die Arbeitsergebnisse ausschließlich dazu prüfen, Sie im Zusammenhang mit den Leistungen zu beraten,

(b) soweit Sie aufgrund eines Gesetzes zur Offenlegung (über die Sie uns soweit zulässig unverzüglich in Kenntnis setzen) verpflichtet sind, oder

(c) gegenüber anderen Personen oder Unternehmen (einschließlich Ihrer verbundenen Unternehmen) wenn wir zuvor schriftlich unsere Zustimmung erteilt haben, diese unsere Informationsvereinbarung unterzeichnet haben und diese die Arbeitsergebnisse lediglich im Rahmen der erteilten Zustimmung verwenden. Soweit Sie dazu berechtigt sind, Arbeitsergebnisse (oder Teile davon) offen zu legen, ist es Ihnen dennoch nicht gestattet, Änderungen, Bearbeitungen oder Modifizierungen der Arbeitsergebnisse vorzunehmen.

13. Sie sind dazu berechtigt, Zusammenfassungen, Berechnungen oder Tabellen, die in einem Arbeitsergebnis enthalten sind und auf Kundeninformationen basieren, in Dokumente, die Sie zu verwenden beabsichtigen, aufzunehmen, nicht jedoch unsere Empfehlungen, Schlussfolgerungen oder Feststellungen. Sie übernehmen die alleinige Verantwortung für den Inhalt solcher Dokumente, und Sie sind nicht dazu berechtigt gegenüber Dritten – direkt oder indirekt – auf uns oder ein anderes Mitglied eines Hawranke Netzwerkes im Zusammenhang mit diesen zu verweisen.

14. Sie sind nicht dazu berechtigt, sich auf die Entwurfs-fassung eines Arbeitsergebnisses (die unverbindlich ist) zu verlassen, sondern lediglich auf dessen finale schriftliche Fassung. Entwurfsfassungen eines Arbeitsergebnisses dienen lediglich unseren internen Zwecken und/oder der Abstimmung mit Ihnen und stellen demzufolge nur eine Vorstufe des Arbeitsergebnisses dar und sind weder final noch verbindlich und erfordern eine weitere Durchsicht. Wir sind nicht dazu verpflichtet, ein finales Arbeitsergebnis im Hinblick auf Umstände, die uns seit dem im Arbeitsergebnis benannten Zeitpunkt des Abschlusses unserer Tätigkeit oder – in Ermangelung eines solchen Zeitpunkts – der Auslieferung des Arbeitsergebnisses zur Kenntnis gelangt sind oder eintreten, zu aktualisieren. Dies gilt dann nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

Haftungsbeschränkung der Hawranke GmbH Projekt – und Interim Management

15. Wir haften auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

16. Für sonstige Schäden haften wir ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Die Parteien werden den angesichts der Haftungsrisiken aus des jeweiligen Projektvertrages  sich ergebenden Betrag des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens jeweils gesondert für die jeweilige Mandatsvereinbarung vereinbaren. Dies gilt auch, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als Ihnen begründet sein sollte; in diesem Fall findet § 334 BGB Anwendung. Sollte in der jeweiligen Mandatsvereinbarung keine Haftungsobergrenze vereinbart sein, haften wir jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung.

17. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nach dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird, sofern Sie auf diese Folge hingewiesen wurden. Die vorgenannte Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

18. Sie sind nicht dazu berechtigt, vertragliche Ansprüche oder Verfahren im Zusammenhang mit den Leistungen oder generell auf der Grundlage des Projektvertragesgegen ein anderes Hawranke unternehmen oder Marke oder dessen oder unsere Unterauftragnehmer, Mitglieder, Anteilseigner, Geschäftsführungsmitglieder, Partner oder Mitarbeiter („Hawranke Personen“) geltend zu machen bzw. anzustrengen.

Haftungsfreistellung gegenüber der Hawranke GmbH Projekt- und Interim Manager

19. Sie sind dazu verpflichtet, uns, andere Hawranke unternehmen, Marken, Netzwerke und Hawranke-Personen von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Ihrer verbundenen Unternehmen und Anwälte) sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessene externe Anwaltskosten) freizustellen, die aus der Verwendung des Arbeitsergebnisses durch Dritte oder weil ein Dritter auf das Arbeitsergebnis vertraut, resultieren und die Weitergabe direkt oder indirekt durch Sie oder auf Ihre Veranlassung erfolgt ist. Diese Verpflichtung besteht nicht in dem Umfang, wie wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben, dass der Dritte auf das Arbeitsergebnis vertrauen darf.

Nutzungsrechte durch die Hawranke GmbH Projekt- und Interim Management

20. Im Rahmen der Erbringung unserer Leistungen sind wir berechtigt, Daten, Software, Muster, Hilfsmittel, Tools, Modelle, Systeme sowie andere Methoden und Fachwissen („Know-How“) zu nutzen, die in unserem Eigentum stehen. Ungeachtet der Auslieferung des Arbeitsergebnisses verbleibt das geistige Eigentum am Know-How (einschließlich der im Rahmen der Erbringung der Leistungen entwickelten Verbesserungen oder der erworbenen Kenntnisse) und an sämtlichen im Rahmen der Leistungen zusammengestellten Arbeitspapieren (mit Ausnahme der in diesen wiedergegebenen Kundeninformationen) weiterhin bei uns.

Vertraulichkeit

21. Soweit im Projektvertrag nichts anderweitiges geregelt ist, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, die Inhalte des Projektvertrages oder sonstige Informationen, die von der jeweils anderen Vertragspartei oder in deren Namen zur Verfügung gestellt wurden und nach vernünftigen Erwägungen vertraulich sind und/oder als schützenswert zu behandeln sind, gegenüber Dritten offen zu legen. Den Vertragsparteien ist eine Offenlegung solcher Informationen jedoch gestattet, soweit sie

(a) ohne Verstoß gegen den Projektvertragöffentlich bekannt geworden sind oder öffentlich bekannt werden,

(b) der Empfänger nach Abschluss des Projektvertragesvon einem Dritten erhalten hat, der nach Kenntnis des Empfängers gegenüber der offenlegenden Partei im Hinblick auf die Informationen nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist,

(c) dem Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren oder danach unabhängig entwickelt wurden,

(d) offen gelegt werden soweit dies erforderlich ist, um die Rechte des Empfängers aus dem Projektvertragdurchzusetzen,

(e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften offen gelegt werden müssen.

22. Den Vertragsparteien ist die Verwendung elektronischer Medien zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Eine solche Verwendung stellt per se keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten gemäß des Projektvertrages dar. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die elektronische Übermittlung von Informationen (insbesondere per E-Mail) Risiken birgt.

23. Wir sind berechtigt, für Zwecke im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Leistungen, zur Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften, zur Vermeidung von Interessenskonflikten, zum Zwecke des Qualitäts- und Risikomanagements, der Rechnungslegung und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung anderer administrativer und IT-Unterstützungsleistungen (zusammen „Verarbeitungszwecke“) Kundeninformationen an andere Hawranke unternehmen, Marken, Hawranke-Personen und Dritte, die in unserem Auftrag handeln, weiterzugeben, die solche Daten in den verschiedenen Jurisdiktionen, in denen sie tätig sind, erheben, verwenden, übertragen, speichern oder anderweitig verarbeiten können (zusammen „verarbeiten“). Wir sind Ihnen gegenüber für die Sicherstellung der Vertraulichkeit Ihrer Kundeninformationen verantwortlich. Eine entsprechende Einwilligungserklärung ist in dem Projektvertragzur Unterschrift eingefügt.

Datenschutz der Hawranke GmbH Projekt- und Interim Manager

24. Für die unter Ziff. 23 genannten Verarbeitungszwecke sind wir und andere Hawranke unternehmen, Marken, Hawranke-Personen und Dritte, diein unserem Auftrag handeln, dazu berechtigt, Kundeninformationen, die bestimmten Personen zugeordnet werden können („personenbezogene Daten“), in den verschiedenen Jurisdiktionen, in denen wir und diese tätig sind (eine Aufstellung der Standorte der Hawranke unternehmen sind unter www.hawranke.eu abrufbar), zu verarbeiten. Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit berufsrechtlichen Vorschriften und geltendem Recht unter Beachtung des BDSG. Wir verpflichten sämtliche Auftragnehmer, die in unserem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, sich ebenfalls an diese Bestimmungen zu halten.

25. Sie garantieren uns, dass Sie befugt sind, uns personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Leistungen zur Verfügung zu stellen unddass die uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit geltendem Recht verarbeitet wurden.

Vergütung der Hawranke GmbH Projekt- und Interim Manager

26. Ihre Vergütungsverpflichtung umfasst die Zahlung unserer Vergütung und bestimmter Auslagen für unsere Leistungen in Übereinstimmung mit der entsprechenden Leistungsbeschreibung bzw. deren Anlagen. Sie sind zudem verpflichtet, uns weitere angemessene Auslagen zu erstatten, die uns im Rahmen der Erbringung unserer Leistungen entstanden sind. Unsere Vergütung versteht sich exklusive Steuern oder ähnlichen Aufwendungen oder Zöllen, Gebühren oder Abgaben, die im Zusammenhang mit den Leistungen anfallen; diese sind von Ihnen zu tragen (mit Ausnahme der allgemeinen Besteuerung des Einkommens).

Wir können angemessene Vorschüsse auf unsere Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung unserer Arbeitsergebnisse von der vollen Befriedigung unserer Ansprüche abhängig machen. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anderweitig geregelt, ist die Vergütung sofort nach Zugang unserer Rechnung fällig

27. Wir haben Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, soweit Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs (einschließlich Ihrer Handlungen oder Unterlassungen) uns daran hindern, die Leistungen wie ursprünglich geplant zu erbringen oder wenn Sie uns mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben betrauen.

28. Soweit wir von Gesetzes wegen oder aufgrund richterlicher oder sonstiger hoheitlicher Anordnung verpflichtet sind, Informationen als Beweismittel oder Personal als Zeugen im Zusammenhang mit unseren Leistungen oder des Projektvertrageszur Verfügung zu stellen, sind Sie dazu verpflichtet, uns den dadurch entstandenen Zeit- und Kostenaufwand (inklusive externer Rechtsberatungskosten), zu erstatten, sofern wir nicht selbst Partei des Verfahrens bzw. Subjekt der Ermittlungen sind oder soweit wir nicht durch staatliche Stellen entschädigt werden.

Höhere Gewalt

29. Keine der Vertragsparteien ist für einen Bruch des Projektvertragesverantwortlich (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen), wenn diese durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegen („höhere Gewalt“).

Laufzeit und Beendigung

30. Die Bedingungen des Projektvertragesfinden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausführung für die Leistungen des ProjektvertragesAnwendung (einschließlich solcher Leistungen, die vor Unterzeichnung des Projektvertrageserbracht wurden).

31. Die Mandatsvereinbarung endet mit dem Abschluss der Leistungen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Projektvertrag bzw. eine bestimmte Leistungvorzeitig unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich zu kündigen. Darüber hinaus sind wir zur fristlosen Kündigung des Projektvertragesbzw. einer bestimmten Leistung berechtigt, wenn wir aus vernünftigen Erwägungen zu dem Schluss kommen, die Leistungen nicht mehr in Übereinstimmung mit geltendem Recht oder unseren Berufspflichten erbringen zu können. §§ 626 und 627 BGB bleiben unberührt.

32. Sie sind verpflichtet, uns bereits begonnene oder abgeschlossene Leistungen zu vergüten, sowie entstandene Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen, die uns bis zum Tag der Beendigung des Projektvertrages entstanden sind.

33. Unsere jeweiligen Verschwiegenheitspflichten gemäß des Projektvertragesgelten für eine Zeitdauer von 5 Jahren nach Beendigung der Mandatsvereinbarung fort. Sämtliche andere Bestimmungen des Projektvertrages, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien über die Beendigung des Projektvertrageshinaus begründen, gelten auch nach Beendigung derselben zeitlich unbegrenzt fort.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

34. Auf den Projektvertragund sämtliche außervertraglichen Angelegenheiten oder Verpflichtungen, die sich aus der Mandatsvereinbarung oder den Leistungen ergeben, findet deutsches Recht Anwendung.

35. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit des Projektvertrages oder den Leistungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg, Deutschland, oder nach unserer Wahl,

(i) das Gericht, bei dem unsere mit der Erbringung der Leistungen schwerpunktmäßig befasste Niederlassung ihren Sitz hat

oder

(ii) die Gerichte an dem Ort, an dem Sie Ihren Sitz haben.

Sonstiges

36. Der Projektvertrag stellt die gesamte Vereinbarung im Hinblick auf die Leistungen und die sonstigen im Projektvertraggeregelten Angelegenheiten zwischen den Vertragsparteien dar und ersetzt alle vorangegangenen diesbezüglichen Vereinbarungen, Übereinkünfte und Erklärungen, einschließlich früher geschlossener Vertraulichkeitsvereinbarungen.

37. Bei fehlen eines formellen Projektvertrages, gilt die Beauftragung als bestätigt, wenn Hawranke-Personen oder Unternehmen mit Aufgaben in schriftlicher Form auch elektronisch beauftragt werden. Als Berechnungsgrundlage werden Standard Stunden- und Tagessätze berechnet.

38. Der Projektvertag und/oder dienLeistungsbeschreibung (sowie Änderungen derselben) bedürfen der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB. Für die Wirksamkeit des Projektvertragesist es ausreichend, wenn jede der Vertragsparteien eine separate Ausfertigungn desselben Dokuments unterzeichnet.

39. Jede Partei sichert der anderen zu, dass die Person, die den Projektvertragund/oder die Leistungsbeschreibung in ihrem Namen unterzeichnen, berechtigt sind, die jeweilige Partei vertraglich zu binden. Sie sichern zu, dass Ihre verbundenen Unternehmen oder andere Parteien, für die die Leistungen erbracht werden, an die Bedingungen des Projektvertragesund der Leistungsbeschreibung gebunden sind.

40. Sie stimmen hiermit zu, dass wir und die anderen Hawranke unternehmen, Marken und Netzwerke für andere Kunden – einschließlich IhrerWettbewerber – tätig werden dürfen.

41. Eine Abtretung der Rechte, Pflichten oder Ansprüche aus dem Projektvertrag ist nicht zulässig.

42. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Projektvertragesteilweise oder vollständig unwirksam, nichtig oder in sonstiger Weise undurchführbar sein, so

berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

43. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den Bestimmungen des Projektvertrages gilt folgende Rangfolge (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist):

(a) das Anschreiben, (b) die entsprechende Leistungsbeschreibung, (c) die Einwilligungserklärung, (d) diese Allgemeinen Auftragsbedingungen und (e) die übrigen Anlagen zum Projektvertrag.

44. Keine Partei ist berechtigt, den Namen, das Logo oder die Marke der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige Zustimmung zu verwenden oder darauf Bezug zu nehmen. Sofern wir Ihre vorherige Zustimmung durch die beiliegende Einwilligungserklärung erhalten, dürfen wir Ihre Firmierung öffentlich im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen oder auf andere Art Sie als unseren Kunden nennen.

45. Hawranke unternehmen und Hawranke-Personen sind berechtigt, sich auf die Beschränkungen aus Ziff. 15 bis 18 und die Bestimmungen der Ziff. 19, 23, 24 und 39 zu berufen.

46. Sonn- und Feiertage werden nach Möglichkeit als Auftragsfreie Zeit gesehen, sollte der Auftraggeber auf eine Aufgabenerledigung, Durchführung an einen Sonn- und Feiertag bestehen, wird hier ein Aufschlag von 50 (fünfzig) Prozent erhoben.